Stand: November 2021
1. Geltungsbereich und Bindungsfrist
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Geschäftsbeziehungen der Kaizerprojects – Engineered Software UG (haftungsbeschränkt), Schillerpromenade 25, 12049 Berlin (nachfolgend „Anbieter“) mit ihren Kunden. Der Anbieter ist ein Dienstleister für die Konzeption und/oder Entwicklung von Web-Anwendungen, Onlineshops und sonstiger Individualsoftware (gemeinsam „Anwendungen“), dem Hosting der Anwendungen sowie für die Erbringung hiermit zusammenhängender Serviceleistungen.
1.2. Der Vertragsinhalt richtet sich immer nach den vom Anbieter erstellten und vom Kunden angenommenen Angebots-/Vertragsunterlagen (nachfolgend “Angebot”). Als Angebote im Sinne dieser AGB können auch vom Anbieter mit Hilfe eines CRM-/ERP-Systems (z.B. monday.com) übermittelte Erklärungen gelten. Im Falle von Widersprüchen zwischen dem Angebot und den AGB geht das Angebot vor.
1.3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden anstelle dieser oder ergänzend zu diesen AGB nur dann Vertragsbestandteil, wenn die Parteien dies im Rahmen des Vertragsschlusses ausdrücklich schriftlich vereinbaren.
1.4. Der Anbieter behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Der Kunde wird vier Wochen vor Inkrafttreten der Änderungen per E-Mail über die Änderungen informiert. In dieser E-Mail bekommt der Kunde die neuen AGB zugesandt. Er ist berechtigt, der Geltung der neuen AGB innerhalb von vier Wochen nach Zugang dieser E-Mail zu widersprechen. Unterlässt der Kunde einen Widerspruch, werden die geänderten AGB nach Ablauf der vierwöchigen Frist Vertragsbestandteil. Auf diese Frist wird der Anbieter den Kunden im Rahmen der Änderungsmitteilung ausdrücklich hinweisen.
Ausgeschlossen vom Recht zur Änderung dieser AGB nach dem vorigen Absatz sind Regelungen, welche die Hauptleistungspflichten der Vertragsparteien betreffen und die somit das Verhältnis zwischen Haupt- und Gegenleistungspflichten maßgeblich verändern, sowie sonstige grundlegende Änderungen der vertraglichen Pflichten, die dem Abschluss eines neuen Vertrags gleichkommen. Für solche Änderungen ist eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung erforderlich.
1.5. Der Anbieter hält sich an ein verbindliches Angebot für vierzehn (14) Tage ab dem Datum der Abgabe des Angebots gebunden, soweit kein anderer Zeitraum in den Angebotsunterlagen genannt wird.
2. Leistungen des Anbieters
2.1. Der Anbieter erbringt seine Leistung gemäß den Vertragsbedingungen und nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, sofern im Angebot nicht anders vereinbart. Der Anbieter hat nur dann die Pflicht, technische oder sonstige Normen einzuhalten, soweit diese in den Vertragsunterlagen ausdrücklich aufgeführt sind. Dann finden diese Normen in der bei Angebotsabgabe geltenden Fassung Anwendung. Leistungstermine oder -fristen sind für den Anbieter nur dann bindend und lösen Verzug aus, soweit sie von dem Anbieter ausdrücklich schriftlich als bindend bezeichnet worden sind.
2.2. Die Überlassung von Quellcode schuldet der Anbieter nur, soweit dies in den Vertragsunterlagen ausdrücklich vereinbart ist.
2.3. Entwickelt der Anbieter für den Kunden eine oder mehrere Anwendungen oder ist der Anbieter an der Entwicklung von Anwendungen für den Kunden beteiligt, ist der Anbieter für das Hosting, den Betrieb und die Pflege der Anwendungen nur verantwortlich, soweit die Parteien dies in den Vertragsunterlagen ausdrücklich vereinbart haben.
2.4. Soweit der Anbieter nach den Vertragsunterlagen für die Darstellung von Anwendungen verantwortlich ist, sind die Anwendungen optimiert für die im Zeitpunkt der Überlassung der Anwendungen aktuellen gängigen Browserversionen (für Desktop-PCs und Mobilgeräte) der am Markt etablierten Anbieter.
2.5. Der Anbieter setzt zur Leistungserbringung sorgfältig ausgewählte eigene Mitarbeiter oder Dritte als Subunternehmer mit den jeweils erforderlichen Qualifikationen ein. Der Anbieter ist jederzeit berechtigt, zur Leistungserbringung eingesetzte eigene Mitarbeiter oder Dritte durch solche mit vergleichbarer Qualifikation und Erfahrung zu ersetzen.
2.6. Die vereinbarte Vergütung deckt nur den in den Vertragsunterlagen dokumentierten Leistungsumfang ab. Zusatzleistungen werden gesondert auf Basis der vereinbarten Sätze berechnet. Soweit die Leistungsbeschreibung in den Vertragsunterlagen unbeabsichtigte Lücken oder Unklarheiten enthält, ist der Anbieter berechtigt, die Leistungsbeschreibung entsprechend nach billigem Ermessen anzupassen.
2.7. Der Anbieter darf keine Rechtsberatung leisten und trägt daher keine Verantwortung für die Einhaltung von Gesetzen durch die Anwendungen oder andere vereinbarte Arbeitsergebnisse. Besteht die Leistung des Anbieters in der Bereitstellung von Erklärungen mit rechtlichem Charakter (wie beispielsweise dem Impressum oder einer Datenschutzerklärung für Anwendungen des Kunden), handelt es sich bei dem vom Anbieter dem Kunden übermittelten Erklärungen um Muster. Die Beurteilung der Anwendbarkeit und rechtlichen Ausgestaltung für die Zwecke des Kunden liegt in der Verantwortung des Kunden.
2.8. Erbringt der Anbieter gegenüber dem Kunden Hostingleistungen, gelten die Regelungen des vom Anbieter beauftragten IT-Dienstleisters bereitgestellten „Service-Level-Agreement (SLA)“ insoweit entsprechend, als der Anbieter dieses den Vertragsunterlagen beifügt. Die Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen des IT-Dienstleisters sind ausgeschlossen.
2.9. Kommt es im Rahmen der Erbringung von Hostingleistungen zu Einschränkungen der Verfügbarkeit, die im Verantwortungsbereich des vom Anbieter beauftragten IT-Dienstleisters liegen, wird der Anbieter dem Kunden etwaige Ansprüche gegen den IT-Dienstleister abtreten. Der Kunde nimmt diese Abtretung bereits jetzt an.
3. Pflichten des Kunden
3.1. Der Kunde erkennt seine Mitwirkungspflichten als Voraussetzung für die Leistungserbringung durch den Anbieter und damit als seine vertragliche Pflicht an. Der Kunde hat insbesondere ihm obliegende Entscheidungen über Projektdurchführung und Projektinhalt unverzüglich zu treffen und dem Anbieter mitzuteilen sowie Änderungsvorschläge des Anbieters unverzüglich zu prüfen.
3.2. Der Kunde benennt mindestens einen Ansprechpartner für den Anbieter sowie Kontaktdaten (v.a. Telefon, E-Mail), unter der die Erreichbarkeit des Ansprechpartners sichergestellt ist. Der Ansprechpartner muss in der Lage sein, für den Kunden die erforderlichen Entscheidungen zu treffen oder unverzüglich herbeizuführen. Der Ansprechpartner sorgt für eine gute Kooperation mit dem Ansprechpartner beim Anbieter.
3.3. Der Kunde wird den Anbieter unaufgefordert auf für die jeweilige Branche und das Unternehmen typische und/oder spezifische Erfordernisse und Verfahren hinweisen, es sei denn, diese sind für die Leistungserbringung nicht relevant. Der Kunde wird dem Anbieter alle technischen und sonstigen Unterlagen und Informationen, die zur erfolgreichen Durchführung des Projekts notwendig sind, rechtzeitig unaufgefordert zur Verfügung stellen. Der Kunde wird weiterhin die für die Durchführung eines Projektes erforderlichen behördlichen Genehmigungen rechtzeitig einholen.
3.4. Der Kunde ist für die Inhalte auf den für ihn erstellten Anwendungen allein verantwortlich. Soweit die Parteien in den Vertragsunterlagen nichts Abweichendes vereinbaren, wird der Kunde die für die Veröffentlichung von Bildern und Fotos und sonstigen Inhalten erforderlichen Rechte selbst einholen und den Anbieter ggf. auf erforderliche Kennzeichnungspflichten hinweisen. Der Kunde wird in jedem Fall die vom Anbieter für den Kunden eingepflegte Inhalte rechtlich prüfen (vgl. Ziffer 2.7).
3.5. Der Kunde verpflichtet sich, auf den vom Anbieter im Auftrag des Kunden gehosteten Anwendungen und in versendeten Informationen keine rechtswidrigen, die Gesetze, behördlichen Auflagen oder Rechte Dritter verletzenden Inhalte zu verwenden. Der Kunde stellt den Anbieter von jeglicher Inanspruchnahme durch Dritte einschließlich der durch die Inanspruchnahme ausgelösten Kosten frei.
Im Falle eines unmittelbar drohenden oder eingetretenen Verstoßes gegen die vorstehenden Verpflichtungen sowie bei der Geltendmachung von Ansprüchen Dritter gegen den Anbieter auf Unterlassen der vollständigen oder teilweisen Verbreitung sowie Zugänglichmachung der gehosteten Anwendungen und versendeten Informationen ist der Anbieter berechtigt, unter Berücksichtigung auch der berechtigten Interessen des Kunden die Anbindung dieser Inhalte an das Internet bzw. deren Versendung ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung einzustellen. Der Anbieter wird den Kunden über entsprechende Maßnahme informieren.
3.6. Erfüllt der Kunde eine Pflicht oder Obliegenheit nicht, nicht ordnungsgemäß oder verspätet und kann der Anbieter seine Leistungen deshalb nicht vertragsgemäß erbringen, so verlängern sich vereinbarte Ausführungsfristen entsprechend der Verspätung zuzüglich einer angemessenen Frist für die Wiederaufnahme der Arbeiten. Den hierdurch verursachten Mehraufwand, insbesondere für verlängerte Bereitstellung des eingesetzten Personals oder Sachmittel, kann der Anbieter dem Kunden zu den vereinbarten Sätzen zusätzlich in Rechnung stellen. Ergreift der Anbieter Maßnahmen nach Ziffer 3.5, lässt dies die Vergütungspflicht unberührt.
3.7. Sonstige weitergehende Rechte des Anbieters wegen unterbliebener oder unzureichender Mitwirkung des Kunden bleiben unberührt.
3.8. Ist der Kunde im Falle von Hostingleistungen mit der Zahlung laufender Rechnungen – auch wegen anderer Leistungen des Anbieters wie z.B. Entwicklungsleistungen – im Verzug, ist der Anbieter berechtigt, für den Zeitraum des Verzugs den Zugang des Kunden zu den gehosteten Informationen zu sperren. Gesetzliche Kündigungsrechte des Anbieters bleiben unberührt.
4. Leistungsänderungen (Change Requests)
4.1. Beide Parteien können jederzeit die Änderung des Inhalts und Umfangs der vereinbarten Leistungen vorschlagen (nachstehend „Change Request”). Change Requests werden schriftlich bei der anderen Partei eingereicht.
4.2. Reicht der Kunde einen Change Request ein, wird der Anbieter dem Kunden den voraussichtlichen Aufwand für die Prüfung des Change Requests und deren Dauer sowie die für die Prüfung des Change Request ggf. anfallende zusätzliche Vergütung mitteilen. Beauftragt der Kunde die Prüfung des Change Requests zu den mitgeteilten Konditionen, teilt der Anbieter seine Einschätzung der Auswirkungen (bzgl. Aufwand, Dauer und Vergütung) im Falle der Durchführung des Change Requests mit. Andernfalls ist der Anbieter nicht zur Prüfung des Change Requests verpflichtet. Die Prüfung eines Change Requests ist vom Kunden auf Grundlage der vereinbarten Sätze auch dann zu vergüten, wenn der Anbieter anschließend nicht mit der Durchführung des Change Request beauftragt wird.
4.3. Der Anbieter wird die Durchführung eines Change Requests nicht ohne erheblichen Grund ablehnen. Erhebliche Gründe sind z.B., wenn nach Auffassung des Anbieters der Erfolg der vereinbarten Leistung infolge der Durchführung gefährdet würde oder der Anbieter z.B. mangels Know-hows oder Ressourcen nicht in der Lage ist, die gewünschte Änderung durchzuführen. Der Kunde kann Change Requests des Anbieters ohne Angabe von Gründen ablehnen; auch in diesem Fall sind die Aufwände des Anbieters im Zusammenhang mit dem Change Request auf Grundlage der vereinbarten Sätze zu vergüten, soweit der Anbieter die Ursachen für den Change Request zu vertreten hat. Sofern der Kunde Change Requests gegen die Empfehlung des Anbieters ablehnt, übernimmt der Kunde die Verantwortung für die durch die Ablehnung entstehenden Konsequenzen. Auf vertraglich vereinbarte Leistungspflichten des Anbieters hat dies keinen Einfluss.
4.4. Vertragsänderungen werden erst mit schriftlicher Vereinbarung wirksam, welche die mit der Durchführung des Change Requests verbundenen Änderungen der bisherigen Leistungsvereinbarung beinhaltet; durch Vereinbarungen innerhalb eines gemeinsam genutzten Ticketsystems wird die Schriftform gewahrt. Bis zur Vereinbarung wird der Anbieter die Arbeiten auf Grundlage des bestehenden Vertrags fortsetzen.
5. Abnahme
5.1. Die vom Anbieter herzustellenden Werkleistungen (nachfolgend „Gewerke“) unterliegen der Abnahme. Dienstleistungsergebnisse unterliegen nicht der Abnahme. Ergibt sich aus den Vertragsunterlagen und dem Charakter der Leistungen nicht eindeutig, ob es sich um Werk- oder Dienstleistungen handelt, wird der Anbieter sie als Dienstleistungen erbringen.
5.2. Im Angebot kann vereinbart werden, dass definierte Teilergebnisse von Gewerken separat abgenommen werden (echte Teilabnahme). Hierzu zählen insbesondere Tests von Teilergebnissen durch den Kunden auf Staging-Umgebungen. Abgenommene Teilergebnisse sind die Grundlage für die Fortführung der Arbeiten durch den Anbieter; von einem etwaigen Recht zum Rücktritt vom Vertrag sind sie nicht erfasst. Gegenstand einer separaten Abnahme ist insoweit bloß das vertragsgemäße Zusammenwirken dieser Teilleistungen mit anderen Ergebnissen (Integration).
5.3. Der Anbieter stellt dem Kunden die (Teil-)Gewerke nach Fertigstellung zur (Teil-)Abnahme bereit. Soweit nicht abweichend vereinbart, hat der Kunde die (Teil-)Abnahme der (Teil-)Gewerke unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben (7) Tagen nach Bereitstellung zu erklären, wenn die erstellten (Teil-)Gewerke keine abnahmeverhindernden Mängel im Sinne der folgenden Regelungen aufweisen.
5.4. Die Parteien können sich zu Vertragsbeginn auf den Verlauf und Umfang einer Abnahmeprüfung verständigen. Für die Durchführung der Abnahmeprüfung wird der Kunde Testdaten sowie die von ihm erwarteten Prüfungsergebnisse rechtzeitig vor der Bereitstellung der Gewerke in der vom Anbieter in den Vertragsunterlagen genannten Form zur Verfügung stellen. Der Anbieter ist berechtigt, an der Abnahmeprüfung teilzunehmen und die Prüfungsergebnisse einzusehen.
5.5. Abnahmeverhindernde Mängel (Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit) sind Mängel der Klassen 1 und 2 nach folgender Definition:
- Mängel der Klasse 1 sind Abweichungen, die zur Folge haben, dass das Gewerk oder ein zentraler Teil davon für den Kunden nicht nutzbar ist (Beispiele: häufige unvermeidbare Systemabstürze; vereinbarte Betriebssysteme bzw. sonstige Anwendungen werden nicht unterstützt; fehlerhafte Anwendungsverkettung oder Unverträglichkeit der Schnittstellen).
- Mängel der Klasse 2 sind Abweichungen, die bei wichtigen Funktionen des Gewerkes erhebliche Nutzungseinschränkungen zur Folge haben, die nicht für eine angemessene, dem Kunden zumutbare Zeitdauer umgangen werden können (Beispiele: Inhaltlich falsche Anwendungsergebnisse; Fehler in Berichten; Funktionen bzw. Symbole sind nicht als aktiv/inaktiv erkennbar; gravierende Dialogfehler in der Steuerung und/oder im Kontext der Meldungen).
- Mängel der Klasse 3 sind alle sonstigen Abweichungen (Beispiele: formal uneinheitliche Meldungen; uneinheitliche/s bzw. nicht normgemäße/s Dialoggestaltung/-verhalten; Mauszeiger ändert seine Form (Pfeil, I-beam-pointer) nicht entsprechend dem Feld, auf dem er positioniert wird; leichte Dialogfehler in der Steuerung z. B. Fehlermeldung muss zweimal bestätigt werden; Orthographiefehler; Fehler in der Dokumentation, die keine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit verursachen).
5.6. Die Parteien ordnen die bei der Abnahmeprüfung festgestellten Abweichungen einvernehmlich den Mängelklassen zu. Das Ergebnis der Abnahmeprüfung einschließlich der aufgetretenen Mängel sowie deren Klassifizierung dokumentiert der Kunde innerhalb der Abnahmefrist vollständig in einem Abnahmeprotokoll. Hat der Kunde die Abnahme zu Recht verweigert, behebt der Anbieter die dokumentierten abnahmeverhindernden Mängel. Sodann werden die erforderlichen Teile der Abnahmeprüfung wiederholt.
5.7. Gewerke gelten als abgenommen, sobald sie der Kunde produktiv nutzt oder er innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Übergabe der Gewerke keine Mängelliste übergeben hat, in der mindestens ein abnahmeverhindernder Mangel aufgeführt ist. Dies gilt auch für Teilabnahmen nach Ziffer 5.2 / 5.3. Wünscht der Kunde gestalterische Änderungen nach Übergabe der Gewerke oder sonstigen Projektergebnisse, die keine Mängelrüge zum Gegenstand haben, so bemüht sich der Anbieter um nachträgliche Berücksichtigung dieser Wünsche. Ziffer 2.6 findet in diesem Fall Anwendung.
6. Preise und Zahlungsbedingungen
6.1. Die im Angebot (einschließlich der aktuellen Preisliste des Anbieters) genannten Preise verstehen sich in Euro, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer und ohne Abzüge.
6.2. Soweit nicht abweichend vereinbart, werden die vom Anbieter erbrachten Leistungen monatlich nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt. Eine vom Anbieter erstellte Schätzung von Aufwänden für die Erbringung der vereinbarten Leistungen ist als Aufwandsschätzung zu verstehen; sie stellt keinen Kostenvoranschlag dar. Die Abrechnung und Vergütung erfolgt auf Basis der tatsächlich geleisteten Aufwände. Im Bereich der technischen und gestalterischen Entwicklung von Anwendungen und vergleichbaren Werken wird der Anbieter grundsätzlich erst nach Erhalt einer Anzahlung in Höhe von 25% der Auftragssumme tätig. Sollte der Anbieter gleichwohl vor Erhalt der Anzahlung mit der Arbeit beginnen, bleibt die sofortige Fälligkeit der Anzahlung hiervon unberührt.
6.3. Sofern sich die Vergütung nach geleisteten “Personentagen” o.ä. bemisst, versichert der Anbieter, dass die von ihm eingesetzten Personen an einem solchen „Tag“ jeweils sechs (6) Zeitstunden pro Person in der Zeit von 08:00 bis 18:00 Uhr an Werktagen (Montag-Freitag) für den Kunden tätig sind. Der Anbieter stellt dem Kunden keine Timesheets oder vergleichbare Aufzeichnungen über die Arbeitszeit der eingesetzten Personen zur Verfügung.
6.4. Entsteht dem Anbieter aufgrund von Lücken oder Unklarheiten in den vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen Mehraufwand, so darf der Anbieter diesen Mehraufwand zu den vereinbarten Sätzen in Rechnung stellen. Dies gilt auch für Mehraufwand, der auf widersprüchliche oder fehlerhafte Angaben auf Kundenseite oder die Verletzung sonstiger Mitwirkungspflichten zurückzuführen ist.
6.5. Reisekosten, Spesen und sonstige Nebenkosten sowie Auslagen, die für die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung durch den Anbieter anfallen, werden zusätzlich und nach Aufwand in Rechnung gestellt. Sofern nicht im Einzelfall anders vereinbart, stellt der Anbieter für Reisen an Projektstandorte außerhalb von Berlin Reisezeiten mit 50% des vereinbarten Stundensatzes in Rechnung.
6.6. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungszugang zahlbar, soweit nicht abweichend vereinbart (z.B. SEPA Lastschrift). Im Zweifel gelten Rechnungen drei Werktage nach Rechnungsdatum als zugegangen.
6.7. Der Anbieter ist berechtigt, Preise für Hosting- und sonstige Serviceleistungen erstmals nach Ablauf von 12 Monaten nach Vertragsbeginn und höchstens einmal im Jahr mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten gemäß der Kostenentwicklung beim Anbieter zu erhöhen. Der Anbieter kann darüber hinausgehende Kostensteigerungen für Vorleistungen Dritter weitergeben, außer, soweit der Anbieter diese verursacht hat. Sobald sich die Preise um mehr als 5 % erhöhen, ist der Kunde berechtigt, mit einer Frist von sechs Wochen nach Zugang des Erhöhungsverlangens den Vertrag außerordentlich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen. Bei einer Reduzierung der entsprechenden Kosten kann der Kunde ebenfalls erstmals nach Ablauf von 12 Monaten eine entsprechende Herabsetzung der Vergütung verlangen. Die Ankündigung einer Preisanpassung erfolgt per E-Mail an den Ansprechpartner des Kunden.
7. Urheber- und Nutzungsrechte
7.1. Der Anbieter räumt dem Kunden für die für ihn erstellten Anwendungen, sonstigen Gewerke und Dienstleistungsergebnisse (nachfolgend gemeinsam „Arbeitsergebnisse“) ein zeitlich und räumlich unbegrenztes, einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für seine internen Unternehmenszwecke ein. Dieses Recht gewährt der Anbieter dem Kunden unter dem Vorbehalt der vollständigen Bezahlung und, im Falle von Gewerken, der Abnahme.
7.2. Bis zur vollständigen Bezahlung und, im Falle von Gewerken, bis zur Abnahme der Arbeitsergebnisse steht dem Kunden das Recht zu, die Arbeitsergebnisse wie vereinbart zu testen. Dieses Recht erlischt, wenn der Kunde mit der Bezahlung der Vergütung für die Arbeitsergebnisse oder für sonstige Leistungen des Anbieters für mehr als 14 Tage in Verzug ist. Eine gesonderte Mahnung durch den Anbieter ist hierfür nicht erforderlich. Die Pflicht des Kunden, Arbeitsergebnisse unverzüglich zu testen (Ziffer 5.3), bleibt hiervon unberührt.
7.3. Ziffer 7.1 gilt nicht für Standardprodukte, die Teil des Arbeitsergebnisses sind. Standardprodukte sind in sich abgrenzbare Produkte oder Lösungen des Anbieters oder Dritten, die eigenen Lizenzbedingungen unterliegen. Die Rechte des Kunden an diesen Standardprodukten bestimmen sich ausschließlich nach deren Lizenzbedingungen.
7.4. An Arbeitsergebnissen, die „Open Source Software“ oder Bearbeitungen dieser Software beinhalten, erhält der Kunde abweichend von Ziffer 7.1 Nutzungsrechte entsprechend der jeweils einschlägigen Lizenzbedingungen für diese Software (z.B. „GNU General Public License“). Beide Parteien verpflichten sich zur Beachtung dieser Lizenzbedingungen.
7.5. Die Rechtseinräumung nach Ziffer 7.1 gilt nicht für beim Anbieter vorbestehende Materialien oder Lösungen (nachfolgend „Anbieter-Schutzrechte“), einschließlich der daran vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen. Der Anbieter behält zu jeder Zeit sämtliche Rechte an den Anbieter-Schutzrechten. Die dem Kunden eingeräumten Nutzungsrechte an den in die Arbeitsergebnisse eingebrachten Anbieter-Schutzrechte bestimmen sich nach dem von beiden Parteien zugrunde gelegten Vertragszweck. Die isolierte Nutzung der Anbieter-Schutzrechte ist ausgeschlossen.
7.6. Im Rahmen der Entwicklung von Anwendungen hat der Kunde keinen Anspruch auf Überlassung von Quellcode. Der Kunde ist berechtigt, die Anwendungen nach der Übergabe inhaltlich ausschließlich durch Nutzung der vom Anbieter bereitgestellten Funktionen anzupassen oder zu löschen. Ein Recht zur Bearbeitung oder Umarbeitung der Anwendungen wird dem Kunden durch den Anbieter nicht eingeräumt, es sei denn, die Parteien vereinbaren in den Vertragsunterlagen etwas Abweichendes.
7.7. Der Anbieter ist in jedem Fall und uneingeschränkt berechtigt, unter Wahrung der Geheimhaltungspflichten die Arbeitsergebnisse einschließlich des bei der Durchführung des Projektes erworbenen Know-hows, insbesondere die den Arbeitsergebnissen zugrunde liegenden Konzepte, Verfahrensweisen, Methoden, und Zwischenergebnisse uneingeschränkt zu nutzen.
7.8. Soweit im Rahmen der Leistungserbringung des Anbieters Arbeitsergebnisse entstehen, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind, darf der Anbieter eine entsprechende Schutzrechtsanmeldung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vornehmen. Der Anbieter wird dem Kunden im erforderlichen Umfang das Recht einräumen, das Schutzrecht zusammen mit den Arbeitsergebnissen zu nutzen. Eine gesonderte Vergütung für diese Schutzrechtslizenz ist nicht zu zahlen.
7.9. Der Kunde räumt dem Anbieter das einfache Recht ein, beim Kunden bestehendes geistiges Eigentum kostenlos zu nutzen, soweit der Anbieter dies für die eigene Leistungserbringung für erforderlich hält.
8. Leistungsstörungen
8.1. Der Anbieter gewährleistet die vertragsgemäße und sorgfältige Ausführung der vertraglich vereinbarten Dienstleistungen nach den branchenüblichen Standards unter Berücksichtigung seiner speziellen Kenntnisse und Erfahrungen. Für die Verletzung dieser Pflicht haftet der Anbieter im Rahmen der vereinbarten Haftungsbeschränkung. Eine Gewährleistung ist ausgeschlossen.
8.2. Der Anbieter gewährleistet, dass die Gewerke frei von Sachmängeln sind. Die Gewerke sind frei von Sachmängeln, wenn sie bei Abnahme im Wesentlichen die vereinbarte Beschaffenheit haben, die im Vertrag beschrieben ist. „Garantien“ (insb. über die Beschaffenheit und/oder Haltbarkeit) werden durch den Anbieter hinsichtlich der Gewerke nicht abgegeben. Gewerke, die nicht den vereinbarten Anforderungen entsprechen, werden gemäß Ziffer 5 nach Abnahme schriftlich durch den Kunden beanstandet. Sachmängelansprüche des Kunden verjähren innerhalb von zwölf Monaten nach Abnahme, es sei denn, der Anbieter hat den Sachmangel arglistig verschwiegen; die gesetzliche Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Sachmängeln bleibt unberührt. Gesetzliche Rügeobliegenheiten des Kunden bleiben unberührt. Der Anbieter kann die Art der Nacherfüllung nach eigener Wahl bestimmen. Der Kunde hat zwei Nachbesserungsversuche zu dulden. Als Herstellung des vertragsgemäßen Gebrauchs gilt auch eine dem Kunden vom Anbieter zur Verfügung gestellte zumutbare Möglichkeit der Fehlerumgehung bezogen auf die Entwicklungsleistungen („Workaround“), auch wenn unter Berücksichtigung des Workaround ein unwesentlicher Fehler verbleibt.
8.3. Der Kunde wird den Anbieter bei der Analyse und Behebung der Mängel im erforderlichen Umfang kostenlos unterstützen. Dies umfasst insbesondere die kostenlose Bereitstellung von Unterlagen und Informationen im zumutbaren Umfang.
8.4. Der Anbieter ist nicht verantwortlich für Sachmängel, die auf fehlerhaften oder unvollständigen, durch den Kunden vorgegebenen oder von ihm genehmigten Leistungsbeschreibungen und -anforderungen (z.B. in Form von Pflichtenheften), Konzepten oder mangelhaften Leistungen des Kunden oder von ihm eingesetzter Dritter beruhen. Der Anbieter ist auch nicht verantwortlich für Sachmängel, soweit Gewerke nach ihrer Abnahme verändert wurden, es sei denn, der Kunde kann nachweisen, dass der Mangel keine Folge der Änderung ist. Der Anspruch des Kunden auf Mängelbeseitigung ist zudem ausgeschlossen, wenn der Mangel nicht reproduzierbar ist bzw. nicht von handschriftlich oder maschinell festgehaltenen Ausgaben aufgezeigt werden kann, das heißt nicht dokumentierbar ist.
8.5. Der Anbieter gewährleistet, dass durch die überlassenen Arbeitsergebnisse bei vertragsgemäßer Nutzung durch den Kunden keine Rechte Dritter verletzt werden. Diese Gewährleistung setzt voraus, dass der Kunde den Anbieter von gegen ihn geltend gemachten Rechten Dritter unverzüglich schriftlich in Kenntnis setzt und dem Anbieter die Rechtsverteidigung und Vergleichsverhandlungen überlässt. Der Kunde wird den Anbieter dabei kostenlos in zumutbarem Umfang unterstützen, insbesondere hierfür erforderliche Informationen überlassen. Gesetzliche Rügeobliegenheiten des Kunden bleiben unberührt. Rechte in diesem Sinne sind nur solche, die dem Dritten in der Bundesrepublik Deutschland zustehen. Ziffern 8.2 Satz 4 und 8.4 gelten für Rechtsmängel entsprechend.
8.6. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Anbieter berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen. Die durch den Anbieter geleistete Unterstützung ist durch den Kunden zu den mit dem Anbieter vereinbarten oder, in Ermangelung einer Vereinbarung, marktüblichen Preisen zu vergüten.
9. Haftung
9.1. Der Anbieter haftet unbeschränkt für grob fahrlässig oder vorsätzlich vom Anbieter, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen herbeigeführten Schäden. Der Anbieter haftet ferner unbeschränkt für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
9.2. Nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Verletzung den Vertragszweck gefährdet und auf deren Erfüllung der Kunde in besonderem Maße vertrauen durfte (sog. Kardinalpflichten), haftet der Anbieter auch in Fällen einfacher Fahrlässigkeit. Diese Haftung ist auf den Ersatz der Schäden beschränkt, die bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbar waren. Zudem ist in den Fällen der Erbringung von Hostingleistungen die Haftung des Anbieters nach § 536a BGB für alle Fälle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Eine weitergehende Beschränkung der Haftung für alle Fälle leichter Fahrlässigkeit wird im Angebot ggf. individuell vereinbart.
9.3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen wirken auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters und finden auch im Falle vorvertraglicher oder deliktischer Haftung Anwendung.
9.4. Abgesehen von den Fällen unbegrenzter Haftung gemäß Ziffer 9.1 ist die Haftung für indirekte Schäden wie entgangenen Gewinn ausgeschlossen.
9.5. Die Haftung des Anbieters für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
9.6. Soweit der Anbieter für die Sicherung von Daten des Kunden nicht verantwortlich ist, ist im Fall von Datenverlusten die Haftung des Anbieters auf den Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei pflichtgemäßer Datensicherung seitens des Kunden entstanden wäre.
10. Vertraulichkeit und Datenschutz
10.1. Die Parteien werden alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangenden vertraulichen Informationen der anderen Partei geheim halten, d.h. mit der gebotenen Sorgfalt vor Kenntnisnahme durch Unbefugte schützen. Unbefugt im Sinne dieser Regelung sind nicht die vertragsgemäß eingesetzten Unterauftragnehmer des Anbieters. Die Parteien verpflichten sich, nur solche Mitarbeiter oder Dritte in die Zusammenarbeit einzubeziehen, die sie zuvor in vergleichbarer Form zur Vertraulichkeit verpflichtet haben.
10.2. Vertraulich sind alle Informationen einer Partei – unabhängig von ihrer Form -, die schriftlich als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich eindeutig aus ihrer Natur ergibt, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Dies umfasst auch die Konditionen der Zusammenarbeit, die Anbieter-Schutzrechte sowie proprietäre Quellcodes, die der Kunde vom Anbieter erhält.
10.3. Nicht vertraulich sind Informationen, von denen die empfangene Partei nachweisen kann, dass sie entweder (i) allgemein zugänglich sind oder waren, (ii) ohne Verpflichtung zur Vertraulichkeit bereits im Besitz der Partei waren, (iii) unabhängig und ohne Verwendung vertraulicher Informationen von einer anderen Partei entwickelt wurden oder (iv) die Informationen rechtmäßig von einem Dritten erworben hat, der nicht zur Vertraulichkeit verpflichtet war.
10.4. Der Anbieter ist berechtigt, eine Kopie der Arbeitsergebnisse und Projektunterlagen für rein interne Zwecke aufzubewahren, auch wenn diese vertrauliche Informationen enthalten. Diese Berechtigung bedeutet jedoch keine Verpflichtung, d.h. der Anbieter kann insbesondere keine Speicherkapazitäten über den Zeitraum der Projektbearbeitung hinaus reservieren. Der Kunde ist für die Aufbewahrung seiner Projektinformationen und -ergebnisse allein verantwortlich.
10.5. Die Vertraulichkeitspflichten bestehen für drei Jahre über das Ende des jeweiligen Vertrages hinaus fort.
10.6. Bestehende Vertraulichkeitsvereinbarungen zwischen den Parteien enden mit Vertragsbeginn und werden durch die Regelungen dieser Ziffer 10 ersetzt.
10.7. Die Parteien werden die jeweils geltenden Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einhalten. Der Kunde nimmt die „Datenschutzerklärung für Kunden von Kaizerprojects“ (Stand: November 2021) zur Kenntnis, die er gemeinsam mit den Vertragsunterlagen erhält und die online abrufbar ist unter https://kaizersource.de/agb. Verarbeitet der Anbieter personenbezogene Daten des Kunden als Auftragsverarbeiter (z.B. im Rahmen des Hosting, des Support oder der Entwicklung mit Zugriff auf Echtdaten des Kunden), treffen die Parteien eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach marktüblichen Standards.
11. Laufzeit und Kündigung
11.1. Vorbehaltlich einer abweichenden Angabe im Angebot ist Vertragsbeginn der Tag der Annahme des Angebots durch den Kunden oder, falls der Anbieter vorher mit der Leistungserbringung beginnt, der Tag des Leistungsbeginns. Die Dauer der Leistungserbringung bestimmt sich entsprechend der im Angebot vereinbarten Laufzeit.
11.2. Verträge können von beiden Parteien ohne Angabe von Gründen jederzeit unter Einhaltung einer Frist von vier (4) Wochen schriftlich zum Monatsende gekündigt werden, sofern in den Vertragsunterlagen nichts Abweichendes geregelt ist. Die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen werden vergütet. Für den Fall, dass dem Anbieter durch eine vorzeitige Kündigung des Kunden Kosten (z.B. Kosten für die Demobilisierung und Umdisponierung von Ressourcen) entstehen, wird der Kunde den Anbieter hierfür entschädigen. § 648 BGB kommt nicht zur Anwendung.
11.3. Gegenseitig vorbehalten bleibt das Recht der schriftlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund. Besteht der Kündigungsgrund in einer Verletzung einer Verpflichtung aus diesem Vertrag, hat die kündigende Partei vor Kündigung der anderen Partei eine angemessene Frist zur Behebung des Grundes für die Kündigung zu setzen. Als wichtiger Grund für eine Kündigung gelten alle Umstände, die eine weitere Zusammenarbeit mit der anderen Partei unzumutbar machen, insbesondere auch Zahlungsverzug mit erheblichen Beträgen oder wiederholte oder andauernde schwere Mängel in der Leistungserbringung oder Mitwirkung.
11.4. Alle Kündigungen nach diesem Vertrag haben schriftlich zu erfolgen; die Textform ist unzulässig. Eine digitale Übermittlung des Kündigungsschreibens, z. B. (als Scan) per E-Mail ist zulässig.
12. Sonstiges
12.1. Die Parteien dürfen ihre Firmen und Marken gegenseitig öffentlich als Referenz verwenden.
12.2. Im Rahmen der Entwicklung von Anwendungen wird der Anbieter im Footer und/oder Impressum der Anwendung als technischer Dienstleister genannt und kann jederzeit verlangen, dass der Anbieter im Zusammenhang mit der Anwendung nicht bzw. nicht mehr genannt wird und entfernt wird.
12.3. Ist nach diesen Vertragsbedingungen die Schriftform erforderlich, reicht zu deren Einhaltung die Textform aus, es sei denn, dies ist im Einzelfall abweichend geregelt.
12.4. Die Abtretung von Rechten oder Pflichten des Kunden aus dem Vertrag – insbesondere Abtretungen und Verpfändungen – an Dritte ist ohne vorherige, schriftliche Zustimmung des Anbieters ausgeschlossen.
12.5. Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien unterliegt ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand ist Berlin.